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Filmpolitik

Erste Stellungnahme der AG Dokumentarfilm zur Neufassung des Filmförderungsgesetzes
Vorschläge zum FFG und Begründungen
§ 1
Wir schlagen vor, die Formulierung in § 1 wie folgt zu erweitern:
„die Filmförderungsanstalt ... fördert...die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Kinofilms...“

Begründung
Der Zugriff der Fernsehanstalten auf die deutsche Filmförderung wird immer massiver. Die Sender betrachten die Filmförderung unverhohlen als Finanzierungsinstrument der eigenen Programmpolitik, während sie auf der anderen Seite seit Jahren ein stärkeres finanzielles Engagement für die Förderung des Kinofilms verweigern.

Die Formulierung soll solche Begehrlichkeiten unmißverständlich in ihre Schranken weisen.

§ 2
Die Aufgabenbeschreibung der FFA wird um die Digitalisierung des Kinos zu erweitern sein. Die entsprechenden Formulierungen dafür vorzuschlagen ist nicht an uns.

Allerdings zielt unser Petitum in diesem Zusammenhang darauf, daß die FFA nicht nur für die Ausstattung der Kinos, sondern auch für folgende Aufgaben Verantwortung übernimmt:

- für den Erhalt mindestens einer analogen Bearbeitungsstrecke – also beispielsweise eines voll funktionsfähigen 16- und 35-mm Filmkopierwerks in Deutschland. Wenn nach dem digital roll-out ein solches Kopierwerk nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben ist, muß es gefördert werden.
- für die Unterstützung der Digitalisierung möglichst vieler analog entstandener deutscher Filme – auch und vor allem in den Fällen, in denen kein kommerzielles, dafür aber ein kulturelles Interesse an einer Umformatierung besteht. Andernfalls würden diese Filme dem (Repertoire-) Kino und möglichen Retrospektiven bald nicht mehr zur Verfügung stehen.

§ 5
Hier schlagen wir vor, das Präsidium um einen Vertreter filmkultureller Belange zu erweitern der von den bis jetzt noch nicht im Präsidium vertretenen Verbänden gemeinsam vorgeschlagen werden kann.

§ 8
Die Position der Filmproduzenten in der Vergabekommission wurde bei der letzten Gesetzesänderung deutlich geschwächt. Das sollte bei der Novellierung ausgeglichen werden.

Die Neubesetzung muß auch dem Umstand Rechnung tragen, daß es zwischen großen, eher kommerziell ausgerichteten und kleineren, eher kulturell definierten Produzenten durchaus Meinungsverschiedenheiten im Blick auf die eingereichten Filmprojekte gibt, die bei einer gemeinsamen Benennung durch unterschiedlich ausgerichtete Verbände nicht zu lösen sind.

Die AG Dokumentarfilm sollte deshalb einen eigenen Sitz erhalten, den sie (wie seither schon) in enger Abstimmung mit der Gruppe unabhängiger Produzenten besetzt.
§ 20
So sehr die Zielsetzung dieses Paragraphen im Grundsatz zu begrüßen ist, wurde sie in der Laufzeit des derzeitigen Filmförderungsgesetzes doch wieder nicht erreicht. Außer einem –bescheidenen – Lizenzhandel für Kurzfilme hat das Koppelungsgebot nichts bewegt. Selbst in den wenigen Fällen, in denen der gekoppelte Kurzfilm tatsächlich zusammen mit dem Haupt-film im Kino eintrifft, macht der Vorführer noch nicht einmal die Büchse auf. Es ist daher an der Zeit, sich einzugestehen, daß § 20, so, wie er formuliert ist, sein Ziel verfehlt hat und deshalb entweder gestrichen – oder durch tatsächlich zielführende Regelungen ersetzt werden sollte. Denkbar ist zum Beispiel ein Koppelungsgebot bzw. eine Aufführungsverpflichtung für die Kinos, die aber zugleich erlauben würde, den Kurzfilm frei zu wählen und sich dabei evtl. auch aus dem Fundus der Kurzfilm-Agentur oder anderer Anbieter zu bedienen.

22
Wir plädieren für eine generelle Herabsetzung der Eingangsschwelle in die Referenzförderung auf 100.000 bzw. bei prädikatisierten Filmen auf 50.000 Zuschauer.

Sollte eine grundsätzliche Reduzierung nicht mehrheitsfähig sein, muß das neue Filmförderungsgesetz zumindest auf die in den vergangenen Jahren häufig geführte Diskussion um die relative Wirtschaftlichkeit von Filmprojekten reagieren.

Beispiel:
Wenn ein Film, der mit einem Produktionsbudget von 6 Millionen Euro gedreht wurde, 100.000 Kinozuschauer erreicht, generiert er damit bei einem durchschnittlichen Eintrittspreis von 6 Euro einen Umsatz in Höhe von 600.000 Euro – das entspricht gerade einmal zehn Prozent seines Produktionsbudgets.

Ein kleiner Film, der nur 1,2 Millionen Euro gekosten hat, spült bei der gleichen Zahl von Kinobesuchern bereits die Hälfte seiner Produktionskosten in die Kinokassen. Ein solcher Film amortisiert sich also viel schneller und ist damit auf einem ganz anderen Niveau wirtschaftlich als eine teure Großproduktion.

Dieser Tatsache trägt das gegenwärtige Filmförderungsgesetz nicht Rechnung. Wenn tatsächlich wirtschaftlicher Erfolg die Logik der Referenzförderung bestimmt, müssen niedrig budgetierte Filme begünstigt werden.

Wir schlagen daher vor, die Eingangsschwelle in die Referenzförderung für Filme mit einem Produktionsbudget von weniger als 2 Millionen Euro generell auf 50.000 Zuschauer abzusenken.

§ 26, Abs. 1, Punkt 3:
Die Forderung nach einem Stammkapital von 100.000 Euro ist wirtschaftlich sinnlos und benachteiligt kleinere Produktionsfirmen. Es reicht aus, wenn Produktionsfirmen die Hälfte dieser Einlage, nämlich 50.000 Euro, als Stammkapital nachweisen.

§ 30
Eine Sperrfrist von 24 Monaten für frei empfangbares Fernsehen ist nicht mehr zeitgemäß und sollte auf 18 Monate verkürzt werden. Entsprechend verkürzen sich dann die übrigen Sperrfristen der Verwertungskaskade bzw. die vom Präsidium zu genehmigenden Ausnahmen. Eine noch weitere Herabsetzung der generellen Sperrfristregelungen würde die Förderung zum Spielball der Fernseh-Interessen machen und ist daher abzulehnen. Aus gleichem Grund sollte Punkt (5) (Sperrfristverkürzung schon vor Drehbeginn) gestrichen werden.
§ 31
Es ist zu überlegen, ob die FFA –zum Beispiel aus den Zinserträgen zeitversetzt abgerufener Fördermittel- einen Bürgschaftsfonds auflegt, aus dem –zu bestimmten, noch festzulegenden Bedingungen- auch andere als die von der FFA selbst geförderten Projekte besichert werden können. Denn die in den Bundesländern praktizierten Bürgschaftsmodelle über Landesbanken haben sich als sehr kompliziert und wenig hilfreich für die Branche erwiesen.

§ 34
Der geforderte Eigenanteil des Filmherstellers sollte –zumindest bei niedrig budgetierten Filmen bis zu 2 Millionen Euro Herstellungskosten) auf 7,5 Prozent halbiert werden.

Angesichts der schlechten Kapitalausstattung fast aller deutscher Produktionsfirmen führt die (analog zum FFG auch von anderen Förderungen übernommene) Forderung nach einem 15 prozentigen Eigenanteil nur dazu, daß insbesondere kleinere Produktionsfirmen sogar ihre Produzentenhonorare als Rückstellung in die Projekte investieren müssen. Deshalb kommen sie nie auf einen grünen Zweig, und schon gar nicht zu dem, was die Regelung ja eigentlich voraussetzt: zur Schaffung eines tatsächlich für Produktionszwecke frei verfügbaren Kapitalstocks.


Themenkomplex „Verleih- und Vertriebsförderung“
Ergänzend weisen wir noch auf ein weiteres Problemfeld hin:

Nahezu alle Förder-Richtlinien verlangen inzwischen vor Projektbeginn den Nachweis eines Verleih-Vertrages, in den Richtlinien des Deutschen Film-Förder-Fonds wird der Kinostart sogar an eine bestimmte Kopienzahl geknüpft. Diese Anforderungen bergen vor allem für kleine, kulturell ambitionierte Verleihfirmen ein schwer kalkulierbares Risiko, denn niemand kann ihnen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses garantieren, ob der fertige Film auch die erforderliche Verleih- und Vertriebsförderung erhält.

Diese Unsicherheit dämpft verständlicherweise die Bereitschaft der Verleiher zum frühzeitigen Abschluß rechtsverbindlicher Verleihverträge. Im gleichen Maße wachsen die Schwierigkeiten der Produzenten, solche Verträge überhaupt noch zu bekommen.

Das Produktionsbudget neuer Kinofilmprojekte muß daher über die Ablieferung der Null-Kopie hinausreichen und auch die Grundausstattung des Kinoverleihs ins Blickfeld nehmen. Kosten in diesem Segment müssen künftig als Projektkosten anerkannt und kalkuliert werden können. Hier besteht offensichtlich Regelungsbedarf.

Im Gegenzug sollte in alle Verleihverträge ein Erlöskorridor zu Gunsten der Produzenten eingezogen werden, das heißt: ein Verleihunternehmen kann nur dann Förderung in Anspruch nehmen, wenn es den Produzenten vom ersten Euro an in klar definiertem Rahmen an den Rückflüssen beteiligt.


FFG /
Ergänzungsvorschläge zur Stellungnahme
der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm / AG DOK


§ 25 (4) (Zuerkennung, Auszahlung)

Der Bescheid soll mit Auflagen verbunden werden, ... um sicherzustellen, dass

der Hersteller eines neuen Films nachweist, dass in dem Auswertungsvertrag mit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einem privaten Fernsehveranstalter

- die Pay-TV und die VOD-Rechte gar nicht oder nur gegen eine zusätzliche Lizenzzahlung zu marktüblichen Bedingungen abgetreten wurden und dass die Fernsehnutzungsrechte nach drei Jahren an den Hersteller zurückfallen. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur möglich, wenn die Finanzierungsbeteiligung des Fernsehveranstalters die zwischen Produzenten und Sendern jährlich neu festzulegende Mindestlinzenzsumme um mehr als 50 Prozent übersteigt.

Begründung:
Die FFA vergibt ihre Förderung als bedingt rückzahlbare Darlehen und muß in wohlverstandenem Eigeninteresse daran interessiert sein, dass der Produzent diese Gelder refinanzieren kann.


§ 15 (2) (Förderung der Filmproduktion / Allgemeine Bestimmungen)

Förderungshilfen werden für programmfüllende Filme gewährt, wenn

6. die Herstellerfirma nicht zu mehr als 30 Prozent im Eigentum eines öffentlich- rechtlichen oder privaten Fernsehveranstalters steht


Begründung:

Ziel des FFG ist es, die deutsche Filmwirtschaft zu stärken.
Ziel der Ausgründungs- und Vertragspolitik deutscher Fernsehveranstalter ist es, die deutsche Filmwirtschaft zu schwächen. Diese beiden Zielen stehen unvereinbar gegeneinander.

Die Aufnahme eines entsprechenden Paragraphen erscheint aber auch angesichts des EU-Rechts ratsam. Zum einen kann die FFA damit dem Anschein nicht gewollter Quersubventionierung entgegentreten, zum anderen wäre es ein flankierender Schritt zur Umsetzung der EU-Fernsehrichtlinie, zu der das Parlament folgende Empfehlung gibt:

(35a) When defining "producers who are independent of broadcasters" as referred to in Article 5 of Directive 89/552/EEC, Member States should take appropriate account notably of criteria such as the ownership of the production company, the amount of programmes supplied to the same broadcaster and the ownership of secondary rights.


Erwartungen an das neue Filmförderungsgesetz
am Beispiel der Fensterregelung


- Kurzvortrag von Thomas Frickel in der Verwaltungsratssitzung der FFA am Juni 2007 in München -

Hinter der Fragestellung nach § 30 FFG bzw. nach der Sperrfristenregelung steht unausgesprochen die Gretchenfrage: wie hält die FFA es künftig mit dem Fernsehen?

Für uns –und ich denke, auch für andere eher filmkulturell ausgerichtete Verbände- gibt es auf diese Frage eine klare Antwort: wir sehen das FFG eindeutig als Instrument der Kinofilmförderung und haben deshalb bereits in unserer ersten schriftlichen Stellungnahme zum neuen FFG angeregt, in § 1 die folgende Klarstellung aufzunehmen:

„Die Filmförderungsanstalt ... fördert die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Kinofilms.“

Das heißt:
die FFA kann nicht die „stille Reserve“ für besonders teure und ambitionierte Fernsehprojekte sein – schon gar nicht, wenn man sich vergegenwärtigt, daß allein dem öffentlich-rechtlichen Rundfunksystem für seine Veranstaltungen rund 7000 Millionen Euro an Gebührengeldern zur Verfügung stehen.

Daß die Sender ein Vielfaches dessen, was sie in die verschiedenen Förderungen einzahlen, an Programmwert wieder herausholen, ist seit langem bekannt.

In letzter Zeit hat dieses Prinzip noch eine Steigerung erfahren: allzu erkennbar wird aus Fernseh-Mehrteilern halt noch ein Kinofilm gezimmert, um Förderung – und neuerdings vor allem FFF-Mittel- abzugreifen. Manchmal macht man sich nicht einmal mehr die Mühe, unabhängige Produzenten in dieses Geschäft einzuschalten, sondern die Förderung wird –wie jüngst in Nordrhein-Westfalen- direkt von den Tochterunternehmen der Sender abgeholt. (Auf Nachfrage von Herrn Janke: gemeint ist die Buddenbrooks-Verfilmung)

Vor diesem Hintergrund sind wir froh, daß im Entwurf zur Neufassung der EU-Fernsehrichtlinie erstmals auch eine Definition des Begriffes „unabhängiger Produzent“ aufgenommen wurde. Wir wünschen uns, daß in der Umsetzung dieser Richtlinie eine solche Definition auch in das neue FFG Eingang findet und daß damit zugleich klargestellt wird, daß Filmfördermittel eben diesen freien Produzenten vorbehalten sind. Von einer solchen Regelung erhoffen wir uns zugleich Ausstrahlung auf die Richtlinien der Länderförderungen.

Damit nun zum Sonderfall des § 30.5:
Nach unserem Eindruck ist dieser Paragraph das Einfallstor der eben geschilderten Begehrlichkeiten und sollte daher unbedingt wieder gestrichen werden. Es ist auch wenig plausibel, warum gerade Jahrestage zur Begründung der Ausnahmeregel herhalten müssen – denn die sind ja nun wirklich vorhersehbar, und selbst die 60. Wiederkehr des Kriegsendes im Fall „Der Untergang“ kam keineswegs überraschend. Es ist nicht einzusehen, weshalb mit einem solchen Projekt nicht einfach rechtzeitig vor dem Ereignis begonnen werden kann.

Trotzdem erkennen natürlich auch wir, daß sich die Verwertungszyklen in unserer Branche in den letzten Jahren erheblich beschleunigt haben, und das neue FFG muß darauf reagieren. Wir plädieren daher für eine moderate Reduzierung der regulären Sperrfristen von zwei Jahren auf 18 Monate – mit analogen Regelungen für die weiteren Stufen der Verwertungskaskade. Ich selbst habe in der Vergangenheit an dieser Stelle gelegentlich eine weitergehende Liberalisierung gefordert, mußte mich aber nach Gesprächen mit Verleihern davon überzeugen lassen, daß auch und gerade kleine Verleihfirmen solche Fristen brauchen. Einmal ganz abgesehen davon, daß die neuesten Pläne der Sender, namentlich des ZDF, zur Verfügungsstellung ihrer Programme auf Abruf, massiv in die Verwertungsinteressen der Produzenten eingreifen und nach Auskunft einiger Vertriebsfirmen eine DVD-Auswertung nahezu unmöglich machen.

Grundsätzlich befürworten wir ein System, das insbesondere das öffentlich-rechtliche Fernsehen zur Unterstützung und zur Förderung des deutschen Films verpflichtet – so, wie es zum Beispiel die Schweiz im derzeit laufenden Verfahren um die Neu-Lizensierung ihres öffentlich-rechtlichen Rundfunks gesetzlich verankert hat. Wie diese Gesetzesregelung auszugestalten ist, soll dort in gemeinsamer Absprache zwischen Fernsehen und Filmwirtschaft festgelegt werden Wenn bei diesen Verhandlungen keine Einigung zustande kommt, behält der Staat sich ein regulierendes Eingreifen vor.

Natürlich wissen wir, daß die beschriebenen Probleme in Deutschland nicht alleine mit Hilfe des FFG zu lösen sind. Unser Wunschziel bleibt dennoch eine von den primären Verwertungsinteressen des Fernsehens unabhängige Förderung, zu der die Sender –ganz einfach, weil sie zu den Hauptnutzern deutscher Filme gehören- ihren finanziellen Anteil beizutragen haben. Die Novellierung des FFG sollte zugleich mit einer deutlichen Erhöhung der ungebundenen Zahlungen der Fernsehveranstalter an die FFA einhergehen. Die Forderung nach einer Verdoppelung der Mittel halten wir nicht für überzogen.
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