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Media policy

Stellungnahme der AG DOK zur geplanten Novellierung des Filmförderungsgesetzes 2017

from 13.03.2015

Als 2013 die Geltungsdauer des Filmförderungsgesetzes auf drei Jahre verkürzt wurde, ist dieser Schritt vor allem mit dem damals noch laufenden Verfassungsgerichtsverfahren begründet worden. Zunächst das Urteil aus Karlsruhe abzuwarten und den Gegnern der Filmförderung vorsorglich keine neue Angriffsflächen zu bieten, war oberste Prämisse eines Gesetzgebungsverfahrens, das sich deshalb freiwillig und im weitgehenden Konsens der Beteiligten aller Wünsche nach grundlegenden, strukturellen Veränderungen enthielt. Der taktisch bedingte Aufschub vieler Themen war zum damaligen Zeitpunkt richtig, aber er trug ein unübersehbares "Verfallsdatum": durch die kürzere Laufzeit, so hieß es damals, eröffne sich ja bald die Chance zu einer zeitnahen großen Reformdiskussion, die den Erfordernissen des digitalen Wandels in allen Bereichen der Medienwelt Rechnung trägt.

Die AG DOK hat bereits in ihrer Stellungnahme zur damaligen FFG-Novellierung auf diesen Reformstau hingewiesen. Viele der damals aufgezeigten Probleme bestehen unverändert fort, teilweise haben sie sich in den letzten Jahren sogar noch verschärft.

Denn die Filmbranche –oder sollte man zeitgemäßer sagen: die Bewegtbildindustrie- steht vor den größten Umbrüchen ihrer Geschichte. Dass einige der „klassischen“ Geschäftsmodelle nicht zu halten sein werden, zeigt sich zum Beispiel am fortschreitenden Zerfall des Videomarktes: die Videotheken verschwinden aus unserem Stadtbild, und auch der Verkauf bespielter Bildträger ist nach einhelliger Auffassung aller Experten ein Auslaufmodell. Die Auswirkungen solcher Entwicklungen auf die Einnahmesituation der FFA, aber auch auf die Erlös- und Vergütungsstrukturen der Urheber und Produzenten sind derzeit noch gar nicht absehbar. Für das Speichern in der „Cloud“ gibt es ja noch nicht einmal Kopiervergütungen.

Dramatisch verändert sich auch der Fernsehsektor: Die Dynamiken des SVOD-Marktes (suscription-VOD, wie netflix etc.) und der AVOD- Plattformen (advertised VOD, wie youtube) zeigen, dass die technische Digitalisierung aller Lebensbereiche einen massiven Wandel in den Sehgewohnheiten des Publikums auslöst. Im Rahmen zunehmender Konvergenz von Fernsehen und Internet wird künftig also noch genauer als seither darauf zu achten sein, zu welchen Bedingungen welche Verwertungsrechte den Sendern und Plattformbetreibern überlassen werden können, ohne die Refinanzierung der Filme in Gefahr zu bringen. Denn für den ökonomischen und den künstlerische Erfolg des deutschen Films braucht es vor allem eines: eine wirtschaftlich gesunde Produktionswirtschaft.

Aus diesen grundsätzlichen Überlegungen heraus sehen wir für das neue Filmförderungsgesetz die folgenden Prämissen:  


1. Das FFG muss die Produktionswirtschaft stärken

Das wirtschaftliche Überleben der unabhängigen deutschen Filmproduktion hängt entscheidend davon ab, wie der Kampf um die Internet-Rechte ausgeht. Die deutschen Kinofilmproduzenten brauchen dabei die Unterstützung durch klare politische Rahmenbedingungen: das Recht zur Bereitstellung auf Abruf an einem FFA-geförderten Film kann nur übertragen werden, wenn ein Sender sich zu mehr als 50 Prozent an den Herstellungskosten eines Films beteiligt hat – oder wenn dafür zusätzlich zum Erwerb der Fernsehrechte eine Lizenzgebühr bezahlt wird, die dem Marktwert dieser Rechte entspricht. VOD-Rechte werden zudem immer nicht-exklusiv vergeben. Wir empfehlen, den Zugriff des Fernsehens auf diese Rechte bereits in den Fördervoraussetzungen zu begrenzen.

Hilfe brauchen die Produzenten aber nicht nur gegen die Übermacht der Sender, sondern auch gegen  den immer stärker spürbaren Zugriff seitens der Verleiher. Entsprechende Vorschriften der Förderinsitutionen (vor allem die unabdingbare Verpflichtung zur Vorlage eines Verleihvertrags durch den DFFF etc.) haben die Abhängigkeit der Produktionsfirmen von den Verleihern in den letzten Jahren erheblich verschärft, weil sie dadurch in eine sehr frühe und meist auch sehr weitgehende vertragliche Bindung gezwungen werden, die sich nicht an den realen Marktchancen des fertigen Produkts orientiert. Indem sie einen großen Teil der Herausbringungskosten auf die Produzenten bzw. auf die Förderung abwälzen, halten die Verleiher ihr eigenes Risiko von Anfang an gering, profitieren aber wegen der früh und deshalb zuweilen unvorteilhaft geschlossenen Verträge oft überproportional von den Einnahmen.  

Zum Ausgleich dieser durch die Förderung veranlassten „Zwangsverheiratung“ ist die Schaffung eines  Erlöskorridors zu Gunsten der Produktionsfirmen überfällig.  Zumindest für den Dokumentar- und Low-Budgetfilmbereich sollten im Interesse innovativer Vertriebskonzepte künftig auch plausible Direktvertriebskonzepte an die Stelle der Verleihverträge treten können.


2. Das FFG muss sich auf den Kinofilm konzentrieren

Das Auffächern digitaler Verwertungsmöglichkeiten und die damit einhergehende ständige Verfügbarkeit bewegter Bilder entwertet das Kino als Ort der Filmrezeption, der Kinofilm auf der Leinwand des Lichtspieltheaters wird nur noch als eine von vielen Möglichkeiten des Filmkonsums wahrgenommen. Als eine Möglichkeit zudem, die nicht frei Haus geliefert wird, sondern die mit der Unbequemlichkeit einer Anfahrt verbunden ist.

Darin liegt allerdings auch die große - und vielleicht einzige- Chance:

So, wie es der Musikindustrie gelungen ist, mit "authentischen", "realen" Konzerten einen attraktiven analogen Ort im digitalen Überfluss zu schaffen, muss das Kino die Frage nach seiner "analogen" Qualität (Gruppenerlebnis, kulturelle Spitzenunterhaltung, "place to go and to stay") in den Vordergrund stellen.
Viele dieser Möglichkeiten sind derzeit noch in der Entwicklung, und das neue FFG würde gut daran tun, Maßnahmen zur Verbesserung der Servicequalität der Kinos im digital vernetzten Zeitalter gezielt zu fördern. Dazu gehören Projekte zur Verbesserung der Präsenz in sozialen Netzwerken, aber auch eine stärkere Kuratierung der Programme, die Entwicklung neuer Kooperationen und die Schaffung von Ereignissen rund um das Kino. All das kann dazu beitragen, das gemeinsame Filmerlebnis aus der Beliebigkeit der Bilderflut herauszuheben. Das Publikum muss sich darauf verlassen können, dass ihm im Kino besondere Inhalte auf andere Weise präsentiert werden, als es das vom Bildschirm her gewohnt ist.

Derzeit ist das oftmals noch nicht der Fall. Der "amphibische", sprich:  der fernsehtauglich harmlose Film erweist sich als Hemmschuh für eine wirklich radikale künstlerische Erneuerung des Kinos, wie wir sie zum Beispiel aus Dänemark kennen. Unserer Einschätzung nach liegt das an einem Fördersystem, das nicht Mut, Radikalität und Innovation, sondern Anpassungsbereitschaft  und Kompromisslösungen belohnt. Zu oft geben sich auch Produzenten, Autoren, Regisseure und Fördergremien mit fernsehgerecht weichgespültem Mittelmaß zufrieden.

Um sich gegen die wachsende Konkurrenz von neuen, nicht-linearen Plattformen, regulären Fernsehprogrammen und zunehmend auch öffentlich-rechtlicher Mediatheken zu behaupten, muss der deutsche Kinofilm sich von den Programmbedürfnissen des Fernsehens emanzipieren und seine Unverwechselbarkeit zurück gewinnen. Er muss in seiner Eigenart erkennbar und auch dann noch unverwechselbar sein, wenn er später in anderen Medien ausgewertet wird. Nur so kann er sich ein eigenes Image aufbauen, nur so kann er sich als Marke etablieren.


3. Das FFG muss neue Finanzierungs- und Distributionswege unterstüzen

Das Bundesverfassungsgericht hat noch einmal auf die Wechselbeziehungen zwischen kultureller Qualität und kommerziellem Erfolg hingewiesen – beides zusammen macht den Deutschen Film aus und gehört untrennbar zusammen. Diese Einheit schließt allerdings nicht aus, dass es einerseits kommerziell, das heißt: mehr auf wirtschaftlichen Erfolg hin orientierte Filme und auf der anderen Seite vorwiegend kulturell ambitionierte, an ihrem künstlerischen Anspruch zu messende Filmwerke gibt - und auch geben darf. Beide Kategorien unterscheiden sich schon jetzt hinsichtlich ihres Budgets, ihrer Finanzierung – und letztlich auch hinsichtlich ihrer Vertriebswege, und es wäre an der Zeit, dass das FFG diesen Unterschieden mehr als bisher Rechnung trägt.    

Arthouse-Filme, und hier insbesondere Dokumentarfilme, finden schon immer -und im digitalen Zeitalter vermutlich noch mehr als bisher- auf besonderen, oft sehr projektspezifischen Wegen zum Publikum. Solche Ansätze unter Berücksichtigung des technologischen Wandels und der veränderten Nutzungsgewohnheiten des Publikums neu zu denken und dabei zu erproben, welche Modelle und Konstellationen in Zukunft denkbar und erfolgversprechend sind, ist eine der großen Herausforderungen für die kommenden Jahre. Im Zuge von Pilotprojekten müssen Produzenten, Verleiher und auch Kinos entsprechende Freiräume nutzen können, ohne Förderansprüche zu verlieren oder unkalkulierbare finanzielle Verluste befürchten zu müssen.

Seine große Flexibilität sowie seine zumeist überschaubaren Produktions- und Herausbringungskosten prädestinieren den Dokumentarfilm dazu, beispielhaft für die gesamte Branche solche ungewöhnlichen, teilweise auch neuen Wege zu gehen und innovative Modelle zu erproben. Mit teilweise erstaunlichem Erfolg organisieren Dokumentfilmer ja schon heute zielgruppenorientierte Auswertungskampagnen im Eigenvertrieb, die natürlich am liebsten im Zusammenwirken mit örtlichen Kinos, aber dort, wo das nicht möglich ist, auch über Filmclubs und andere Einrichtungen Publikumsschichten erschließen, die dem kollektiven Filmerleben eigentlich schon verloren gegangen schienen. Diese Form der Filmarbeit wird an Bedeutung gewinnen, je größer die weißen Flecken auf der deutschen Kino-Karte werden. In vielen kleineren und selbst in mittelgroßen Städten gibt es schon heute kein gewerblich betriebenes Kino mehr – da ist es der so genannte „nicht gewerbliche“ Bereich, der das kollektive Filmerlebnis als Kulturtradition vor dem völligen Verschwinden rettet.

Damit die FFA solche Ansätze stärker als seither unterstützen kann, müsste das neue Gesetz Freiräume schaffen, die der Verwaltungsrat dann mit eigenen Ausführungsbestimmungen füllen kann.

Dazu gehört beispielsweise die Sperrfristen-Regelung. Denn mit den Nutzungsgewohnheiten des Publikums ändern sich natürlich auch die Verwertungszyklen der Filme. Auch darauf muss die Branche modere und flexible Antworten finden, die mögliche Auswertungspotenziale nicht behindern. Wir regen daher an, sie ganz aus dem Gesetz herauszunehmen und diese Fragen in die Verantwortung der Richtlinienkommission zu stellen. Zumindest aber sollten alle Projekte, die neue Wege zum Publikum erproben wollen, von der Sperrfristen-Regelung ausgenommen werden.

Wenn die Flexibilisierung der Sperrfristen in einem ersten Schritt auf niedrig budgetierte Filme (also beispielsweise auf alle Dokumentarfilme) oder auf Projekte zur Erprobung innovativer Finanzierungs- und Vertriebsformen beschränkt bleibt, kann sich auch die Kinobranche nur schwer dagegen sperren. Denn dadurch ergibt sich die Chance, die Wechselwirkung parallel verlaufender Nutzungsvorgänge auf die jeweiligen Geschäftsmodelle endlich einmal zu beobachten und anhand konkreter Zahlen nachzuweisen.

Diesen Vorschlag unterbreiten wir auch vor dem Hintergrund der seit Jahren immer wieder aufscheinenden Debatte um ein angebliches Überangebot an Filmen. In der Tat gibt es mehr Filme, als die stagnierenden, vielerorts auch leicht schrumpfenden Kinostandorte aufnehmen können. Aber es gibt auf keinen Fall mehr Filme, als eine vielfältige, lebendige Kinokultur braucht, um aus der künstlerischen Breite immer wieder neue Spitzenleistungen herauswachsen zu lassen.    

Natürlich bleibt unsere schon vor einigen Jahren vorgestellte Idee, erst vom fertigen Film her über die Chancen einer Kinoauswertung zu entscheiden und diese nicht von Anfang an zur unbedingten Fördervoraussetzung zu machen, nach wie vor diskussionswürdig.

Aber es sind ja nicht nur misslungene Filme, die in der Publikumsgunst und damit im Einspielergebnis hinter den Erwartungen zurückbleiben. Oft scheitern Filme gar nicht einmal nicht an sich selbst, sondern am gnadenlosen Verdrängungs-Wettbewerb des Kinogeschäfts. Im Grunde genommen entscheidet schon das erste Wochenende über Erfolg oder Misserfolg eines Films im Kino. Wenn es zum Starttermin -aus welchen Gründen auch immer -nicht gelingt, die Aufmerksamkeitsschwelle zu überspringen und eine gewisse Publikumsakzeptanz zu erreichen (und manchmal können so banale Dinge wie das Wetter oder ein parallel laufendendes sportliches Großereignis dafür verantwortlich sein), wird der betreffende Film sehr schnell aus den aktuellen Spielplänen verschwinden und andere Kinos werden ihn dann gar nicht mehr programmieren. Denn nichts spricht sich in der Branche schneller herum als ein verpatzter Start.

Wenn nun aber die Kinobranche selbst einen Film auf diese Weise aufgegeben hat, sollte es dann nicht wenigstens möglich sein, den mit Fördergeldern teuer erkauften Werbeeffekt der Kino-Herausbringung schnell, flexibel und unbürokratisch auf andere, vielleicht effektivere Verwertungsschienen umzulenken, anstatt ihn im Beharren auf starren Sperrfristen verpuffen zu lassen?


Zum Erreichen der beschriebenen Ziele empfehlen wir folgende konkrete Maßnahmen:


Förderung der Kinofilmproduktion

a) Abschaffung der „Eigenmittel“
Um die "Struktur der deutschen Filmwirtschaft" zu verbessern, muss bei der bevorstehenden Novellierung des Gesetzes endlich die Eigenanteils-Regelung abgeschafft werden. Kein anderes europäisches Land (Österreich ausgenommen) kennt eine solche Regelung, sie benachteiligt die deutschen Produzenten gegenüber ihren europäischen Mitbewerbern und zwingt sie, bereits vor Produktionsbeginn ihre werthaltigsten Rechte zu oft schlechten Konditionen an Fernsehsender zu verkaufen. Wegen der Eigenanteils-Regelung stehen deutsche Produzenten hinsichtlich ihrer Eigenkapitalausstattung europaweit auf dem Schlussplatz und können ihre laufenden Kosten sowie notwendige Investitionen in die Entwicklung neuer Projekte nur aus dem laufenden Produktionsbetrieb bedienen. Die sinnlose Kapitalvernichtung durch den Eigenanteil ist im Übrigen einer der Gründe für die hohe "Schlagzahl" teilweise unzureichend vorbereiteter Filmprojekte in Deutschland.

Da das europäische Subventionsrecht offenbar keinen Nachweis von Eigenanteilen verlangt, bleibt zur Begründung dieser anachronistischen Regelung eigentlich nur die Forderung, dass der Produzent sich am Produktionsrisiko beteiligen soll. Das tut er aber sowieso - Entwicklungs-, Herstellungs- und Finan-zierungsrisiko sind groß genug. Sollte die von uns geforderte Abschaffung dieses Strukturhemmnisses politisch immer noch nicht durchsetzbar sein, müssen zumindest Lizenzerlöse und Minimumgarantien uneingeschränkt als Eigenkapital bzw. Eigenanteil des Produzenten anerkannt werden. Diese Gelder werden in vollem Umfang vom Produzenten akquiriert und fließen als vorweggenommene Erlöse in die Produktion ein. Sie nur teilweise als Produzenten-Mittel anzuerkennen, ist widersinnig.

b) Erlöskorridor für Produzenten
Selbst, wenn der Nachweis eines Eigenanteils nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben sein sollte – die eigenen Investitionen der Produktionsfirmen in die Herstellung von Kinofilmen sind oft erheblich. Deshalb muss das neue Filmförderungsgesetz endlich die schon lange diskutierte Erlösbeteiligung der Produzenten ab dem ersten Euro umsetzen, denn es ist nicht einzusehen, dass alle Beteiligten der Verwertungskette ihre Investitionen und Kosten vorrangig zurückführen können, während der Produzent als letzter im Glied steht und am Ende möglicherweise ganz leer ausgeht. Wir fordern daher eine gesetzliche Regelung zur Beteiligung der Filmhersteller-Firmen an den Brutto-Verleih- und Vertriebseinnahmen von ersten Euro an. Die Aufteilung sollte prozentual entsprechend der von Produktion bzw. Verleih jeweils selbst erbrachten Investitions- bzw. Vorkosten erfolgen, oder sie sollte pauschal mit 10 Prozent der Brutto-Einnahmen angesetzt werden.

c) Prüfvorschriften vereinheitlichen
Im Zusammenwirken zwischen Bund und Ländern sollte zudem eine Vereinheitlichung der Prüfvorschriften erfolgen, zudem sollte diese Prüfung unter Wettbewerbsgesichtspunkten in regelmäßigen Abständen ausgeschrieben werden. Der Regelsatz der Prüfgebühr erscheint mit drei Prozent der Fördersumme - verglichen mit dem Produzentenhonorar - zu hoch.

d) Beteiligungsfirmen öffentlich-rechtlicher Sendeunternehmen von der Kino-Förderung ausschließen
Damit würde ein erster konkreter Schritt zur notwendigen Befreiung des Kinofilms aus der Umarmung durch das Fernsehens getan. Zugleich würde ein systemwidriger Zustand beseitigt – und eine Quelle der Wettbewerbsverzerrung in der Produktionslandschaft gleich mit.

e) Frist zum Abruf der Referenzförderung verlängern
Der Abruf von Referenzmitteln muss künftig in einem großzügigeren Zeitrahmen möglich sein, damit Produktionsfirmen nicht mehr dazu gezwungen sind, zugesagte Referenzmittel in unzureichend entwickelte Projekte oder –durch Übertragung der Gelder auf andere Firmen- möglicherweise sogar in „Verlegenheitsfilme“ zu investieren. Die geringe „Halbwertszeit“ einmal erworbener Referenzansprüche ist ein Grund für die in der Evaluierung festgestellte relative Erfolglosigkeit der Referenzfilme.

f) „Investitionspflicht“ von Referenzbeträgen vor Neuanträgen
Es fällt auf, dass insbesondere Nachfolgeprojekte besonders erfolgreicher Kinofilmproduktionen lieber Projektfördermittel beantragen (und in aller Regel auch bekommen), als die bereitstehenden Referenzmittel in das Folgeprojekt zu investieren. Die Referenzmittel werden dann zur Finanzierung weniger chancenreicher und schlecht durchfinanzierter Projekte eingesetzt.

Damit wird zum einen die Referenzidee auf den Kopf gestellt, zum anderen wird angesichts der beschlossenen Mindestförderquote der Projektfördertopf geplündert. Deshalb sollten Antragsteller immer erst vorhandene Referenzansprüche in ihren Finanzierungsplan einbauen, bevor ihr Antrag auf Projektförderung entschieden wird.  

g) „Erfolgskriterien“ neu definieren
Bei Berechnung der Referenzpunkte sollte über einen Punkte-Bonus für Filme nachgedacht werden, bei denen das Verhältnis zwischen Herstellungskosten bzw. Förderquote und wirtschaftlichem bzw. kulturellem Erfolg besonders günstig ausfällt. Insofern greifen wir unseren entsprechenden Vorschlag aus der letzten Novellierungsdebatte wieder auf:  Da die Referenzförderung als Herzstück der wirtschaftlichen Filmförderung gesehen wird, müssen sich zumindest kommerzielle Filme auch an diesem Kriterium messen lassen.  Denn "Wirtschaftlich" ist nach unserem Sprachgebrauch eine Maßnahme oder ein Produkt allerdings erst dann, wenn es mit Einsatz eines klar definierten Kapitals gelingt, zumindest den eingesetzten, möglichst aber einen darüber hinausgehenden Betrag zu "erwirtschaften".

h) Referenzförderung erweitern
Wir erinnern an unsere bereits beim letzten Mal vorgebrachten Vorschläge zur
- Zuerkennung eines Referenzförderungsanspruchs „ab dem ersten Euro“ sowie zur
- Beteiligung der Kreativen (Autoren und Regisseure) an der Referenzförderung.
Beide Verfahren werden in der Schweiz offenbar seit Jahren mit Erfolg praktiziert, in unserem Fördersystem hätten sie den Vorteil, dass sie mit verhältnismäßig kleinen Beträgen zu einer besseren finanziellen Ausstattung der oft vernachlässigten Projektvorbereitung beitragen könnten.

i) Rückflüsse nicht mehr privatisieren
Dem Ergebnis der Evaluation zufolge hat die Möglichkeit, Tilgungsbeträge für Förderdarlehen den Antragstellern als Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, nicht zu den gewünschten Effekten geführt. Vor allem im Videobereich werden diese Mittel offenbar – aufgrund ihres Zuschusscharakters - wie eine zusätzliche Einnahmequelle behandelt.  Wir regen deshalb an, diese Mittel in den allgemeinen Fördertopf zurückzuführen.

j) Vergabekommission(en) verkleinern
Zum wiederholten Mal schlagen wir die Verkleinerung der Vergabekommission(en) auf maximal 8 Personen vor. Das Gremium wählt eine hauptverantwortlichen Person, die getroffene Entscheidungen  begründen und notfalls auch rechtfertigen muss. Die Auswahl der Gremienmitglieder erfolgt für jeweils zwei Jahre aus einem Pool geeigneter Fachleute, die von den vorschlagsberechtigten Verbänden benannt werden. Alternativ dazu könnten sich auch die in der FFA vertretenen Interessengruppen der Bereiche "Produktion" – "Verwertung" – "Urheber" – und "Institutionen/Parteien" auf je zwei geeignete Personen einigen – wichtig ist, dass der Vorschlag jeweils einen männlichen und einen weiblichen Namen enthält.


Förderung innovativer Ansätze in Produktion und Abspiel

k) Versuchslabor Kinozukunft
Die Entwicklung der nächsten Jahre entscheidet über die Zukunft des Kinos und damit auch über die Zukunft der Kinofilmproduktion. Um die Branche zukunftssicher aufzustellen, müssen möglichst bald  neue, dem digitalen Zeitalter angepasste Modelle für die Bereiche Produktion, Distribution und Abspiel entwickelt und erprobt werden.

Wir regen daher an, allen projektbezogenen Förderarten 2-5 Prozent ihres Budgets abzuziehen und dieses Geld in einem übergreifenden „Sondertopf“ zu sammeln, aus dem dann solche innovativen Ansätze und Projekte unterstützt werden können. Der integrative Ansatz scheint in sofern wichtig, als der Vertrieb und das Kinoabspiel bis hin zum „Endverbraucher“ - etwa bei Nutzung der Möglichkeiten von Crowdfunding oder Crowdinvestment notwendigerweise  von Anfang an in einer Kampagne „aus einem Guss“ mit geplant werden müssen. Natürlich sollen dann auch alle Stufen dieser Kette an den so finanzierten Maßnahmen partizipieren.

Wie eingangs ausgeführt, sollten sich die Modellprojekte zunächst auf niedrig budgetierte Produktionen (zum Beispiel aus dem Dokumentarfilmbereich) konzentrieren, die dann natürlich von den Bindungen an Sperrfristen etc . befreit sein müssen. Die Projekte sollen dokumentiert und wissenschaftlich ausgewertet werden, die Ergebnisse und Erfahrungen müssen der gesamten Branche zugänglich gemacht werden.   

Die Schaffung eines solchen „spartenübergreifenden“ Innovationsfonds wäre aus unserer Sicht die angemessene und zugleich zielführende Antwort auf die vor uns liegenden Herausforderungen.  Sollte dieser Ansatz wider Erwarten nicht durchsetzbar sein, müssen stattdessen Einzelmaßnahmen greifen, um die notwendigen neuen Geschäftsmodelle zumindest in Teilaspekten zu erproben.

Dazu gehört:

l) die Flexibilisierung der Sperrfristenregelung
Wie oben bereits ausgeführt, müssen zur Erprobung neuer Verleih- und Vertriebsmodelle die derzeit starren Sperrfristenregelungen flexibilisiert werden. Nur so lässt sich verlässlich feststellen, welche Modelle umsetzbar sind, ohne dass sie dem Kino schaden. Um das zu ermöglichen, müssen die Sperrfristen aus dem Gesetz herausgenommen und in die Verantwortung des Verwaltungsrats bzw. der Richtlinienkommission übertragen werden.

Darüber hinaus kann darüber nachgedacht werden, ob Sperrfristen im Low-Budget-Bereich (Beispiel ist auch hier wieder der Dokumentarfilm) bzw. bei Filmen bis zu einem gewissen Produktionsvolumen (z. B. 500.000 – bis 1 Million Euro) überhaupt sinnvoll sind.    

m) Zusammenlegung von Abspiel- und Video/VOD-Förderung
Sollte die oben beschriebene große integrative Lösung eines Zusammenwirkens aller Förderbereiche nicht möglich sein, müssen wenigstens  die seither selbständigen Förderbereiche „Abspiel“ und „Video/VOD“ zusammengeführt werden, denn die Trennung dieser Bereiche ist inhaltlich gar nicht mehr zu rechtfertigen. Kommt es nur zu dieser „kleinen“ Lösung, muss trotzdem gewährleistet sein, dass ein entsprechender Anteil der verfügbaren Mittel der Förderung innovativer Konzepte vorbehalten bleibt.

n) Neue Kinokonzepte fördern
Während sich unser Vorschlag k) auf Kampagne-Konzepte für einzelne Film-Projekte bezieht, die dann selbstverständlich auch unter Beteiligung der Kinos umgesetzt werden müssen, sollte noch ein weiterer Teil der Kinofördermittel zur Entwicklung innovativer Kino-Konzepte im Sinne eines pro-aktiven Standort-Marketings und einer intensiveren Publikumsbindung vorgesehen werden. Hier ist natürlich darauf zu achten, dass durch solche Pilotprojekte keine Wettbewerbsverzerrung eintritt. Auch diese Projekte  sollten durch Studien begleitet werden, die Ergebnisse müssen der Branche zur Verfügung gestellt werden.

o.) „Ausstiegsklausel“ bei Verleihverträgen
Zuweilen stellt sich nach Fertigstellung eines Films heraus, dass ein zunächst überzeugender Stoff letztlich doch nicht so umgesetzt werden konnte, wie die große Leinwand es erfordern würde. Meistens ist das allen Beteiligten klar: den Kinos, den Verleihern, häufig auch den Produktionsfirmen und sogar den Förderungen, die, obwohl sie das Projekt vielleicht  in der Produktionsphase unterstützt haben, der Herausbringung unter Verweis auf „mangelnde Kinotauglichkeit“ die Finanzierungshilfe verweigern. Trotzdem führt kein Weg zurück, denn ein Verzicht auf den Kinostart – selbst, wenn er noch so sinnlos erscheint –  wäre nach derzeitigem Recht ein Vertragsbruch und würde Rückzahlungsverpflichtungen auslösen. Dieser für alle Beteiligten absurde Zustand sollte durch eine „Ausstiegsklausel“ beendet werden, mit deren Hilfe Produzent und Verleiher einvernehmlich und ohne finanzielle Nachteile befürchten zu müssen von der unbedingten Verpflichtung zum Kinostart zurücktreten können. Der Verzicht auf die Herausbringung eines Films im Kino muss in jedem Fall gut begründet werden. Stattdessen kann der betreffende Film dann zeitnah für andere Verwertungsstufen jenseits des free-TV freigegeben werden. Die Fernsehausstrahlung sollte allerdings auch weiterhin am Schluss der Verwertungskette stehen, damit eine solche Regelung nicht zur Umwegfinanzierung von Fernsehfilmen einlädt.

Für den Vorstand der AG Dokumentarfilm, im März 2015

Thomas Frickel


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