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Medienpolitik

Die URHEBERRECHTS-NOVELLE tritt in Kraft

vom 24.06.2021

Am 7. Juni wurde das neue Urheberrecht beschlossen und in Kraft gesetzt. Seit mehreren Jahren hat sich die Initiative Urheberrecht (IU) – der die AG DOK angehört – für die Urheber-Interessen eingesetzt. Das Ergebnis nun bringt Neuerungen in Richtung einer Vergütung der Rechteinhaber bei Nutzung ihrer Inhalte auf Online-Plattformen, wie YouTube oder facebook. Aber - wie gewohnt: Nach der Reform ist vor der Reform. Daher unten auch ein Hinweis auf ein EuGH-Urteil und auf die nächste anstehende Regulierung des Netzes im „Digital Service Act“ der EU.

• Die Plattformen (wie YouTube et al.) sind jetzt verpflichtet, die Rechte-Inhaber*innen für die Nutzung von Werken zu bezahlen, die Dritte ausschnittsweise bei ihnen hochladen. Gemeint sind Werkteile im nun etwa für Mashups erlaubten Rahmen (unter 15 sek. bei Film). Das bedeutet, dass nicht mehr wie früher die Nutzer (Uploader) für die korrekte Lizenzierung von geschützten Werken sorgen müssen, sondern die Betreiber*innen der Plattform selbst (Haftungsumkehrung). In der Regel wird diese Lizenzierung über Verwertungsgesellschaften geschehen. Hierzu erwarten wir in den nächsten Monaten nähere Erläuterungen durch die Verwertungsgesellschaften.

• Insbesondere der damit verbundene neue Direktvergütungsanspruch von Urheber*innen gegenüber den Plattformen ist ein Meilenstein. Dieser Anspruch wird für gemeldete Werke automatisch ausgeübt werden. Urheber*innen haben aber eine „Opt-out“-Option. Aus aktuellem Anlass: Für CC-llizenzierte Werke entfällt dieser Direktvergütungsanspruch. Die Verwertungsgesellschaften werden also in naher Zukunft mit den großen Plattformen in Verhandlungen eintreten, um über eine angemessene Beteiligung der Kreativen an den Gewinnen der Plattformen zu verhandeln.

• Neu im Urhebervertragsrecht ist auch ein gesetzlicher Informations-Anspruch der Kreativen gegenüber den Verwertern zum tatsächlichen Umfang der Nutzung ihrer Werke verankert. Der Anspruch wurde aber in den letzten Ausschussberatungen mit einer „Verhältnismäßigkeitsklausel“ verwässert. Da zu befürchten ist, dass sich die Verwerterseite hinter dieser Klausel verschanzt, um die Auskunftspflicht zu unterwandern, wird für die praktische Durchsetzung des Auskunftsanspruches eine klare Regelung noch erstritten werden müssen.

Aus einem neuen Urteil des EuGH (s. DIE Zeit 22.6.) wird deutlich, dass die Rechtsprechung in Europa diesen Trend zur Stärkung der Rechte der Urheber, Produzenten und Verwerter Schritt für Schritt weiter ausbaut. Der EuGH fordert die Nutzung von Upload Filtern - wenn ein Plattformbetreiber „häufig“ illegale Uploads feststellt.

Es wird darauf ankommen, jetzt mit weiterer gemeinsamer Lobbyarbeit der Kreativen (über die Initiative Urheberrecht) bei der anstehenden Reform des EU weiten „Digital Service Act“ eine weitgehende Haftung der Plattformen in dem betroffenen Artikel 14 der Richtlinie durchzusetzen. Gemeint ist eine Pflicht zu einem proaktiven Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte und die vollumfängliche Haftung bei Unterlassung.

Weiterführende Informationen hier: https://urheber.info/diskurs/fortschritt-in-richtung-faires-urheberrecht und hier: www.urheber.info

 

 

 

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